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   LG Mainz, 28.01.2000 - 3 S 105/99   

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https://dejure.org/2000,19027
LG Mainz, 28.01.2000 - 3 S 105/99 (https://dejure.org/2000,19027)
LG Mainz, Entscheidung vom 28.01.2000 - 3 S 105/99 (https://dejure.org/2000,19027)
LG Mainz, Entscheidung vom 28. Januar 2000 - 3 S 105/99 (https://dejure.org/2000,19027)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung von Maklerprovision; Fähigkeit von Verwaltern Maklerprovision zu beanspruchen; Auftragsbereich eines Wohnungseigentumsverwalters; Maßgebliche Beteiligung beim Abschluss des Mietvertrags als Indiz für die Verwaltereigenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2000, 310
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.03.2003 - III ZR 299/02

    Wirksamkeit einer Provisionsvereinbarung mit dem Verwalter

    Der Auffassung der Revision ist - in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (OLG Hamburg DB 1976, 577; OLG München MDR 1975, 931; LG Lüneburg ZMR 2002, 280; LG Hamburg NJW-RR 2001, 876; LG Mainz NZM 2000, 310; Baader/Gehle, WoVermittG 1993 § 2 Rn. 73 ff; Staudinger/Reuter, BGB 13. Bearb. 1995 §§ 652, 653 Rn. 143 f; Staudinger/Bub aaO § 26 WEG Rn. 84 ff; MünchKommBGB/Roth 3. Aufl. 1997 § 652 Rn. 117; Palandt/Sprau, BGB 62. Aufl. 2003 § 652 Rn. 59; Merle aaO § 26 Rn. 19; Weitnauer/Hauger aaO § 27 Rn. 2; Schwerdtner, Maklerrecht 4. Aufl. 1999 Rn. 666 f; Dehner, Maklerrecht 2001 Rn. 186 ff; a.A. LG Berlin WuM 2002, 234; LG München I NJW-RR 2001, 875; LG Lüneburg WuM 1997, 182; LG Bautzen WuM 1998, 363; 1999, 472; LG Ravensburg NJW-RR 1998, 1070; Windisch NZM 2000, 478; Tonner, Verbraucherschutz im Recht des Immobilienmaklers 1981 S. 91) - nicht beizutreten.
  • LG Bonn, 23.09.2002 - 6 S 201/02

    Anspruch auf Maklerprovision; Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft;

    Soweit das LG Mainz (NZM 2000, 310) hierin nicht zwangsläufig eine Benachteiligung des Wohnungssuchenden zu sehen vermag, ist dem entgegenzuhalten, dass mit der Einführung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht lediglich verhindert werden sollte, dass der Vermittler seine Position gegenüber dem wohnungssuchenden Mieter ausnutzt, indem er durch seine Spezialkenntnisse z.B. einen Mietzins erreichen kann, welcher zu dem anzumietenden Objekt, sei es durch Lage oder Ausstattung, nicht in einem angemessenen Verhältnis steht, sondern dass allgemein die Vergütung von Maklertätigkeit auf den Bereich "echter" Vermittlung beschränkt werden sollte.
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